AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Version 1.3.2, 12.03.2024
1. GELTUNGSBEREICH
1.1 Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen der Agentur „Belaio UG (haftungsbeschränkt)“ (nachfolgend Agentur genannt) und dem Kunden umfassend.
1.2 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden. Abweichende Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt. Dies gilt auch dann, wenn die Agentur abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widerspricht.
2. GEGENSTAND DES VERTRAGS, VERTRAGSSCHLUSS
2.1 Gegenstand des Vertrags mit dem Kunden sind die Leistungen einer Werbeagentur. Die vertragsspezifischen von der Agentur zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den einzelnen Angeboten, deren Anlagen und etwaigen Leistungsbeschreibungen. Die Angebote der Agentur verstehen sich freibleibend.
2.2 Ein Vertrag kommt durch Auftragserteilung des Kunden in Textform zustande. Grundlage des Vertrags ist das Angebot der Agentur per Fax, E-Mail oder Briefpost.
2.3 Vom Kunden nach Vertragsschluss gewünschte Änderungen stellen neue Aufträge dar, die gesondert zu vergüten sind, sofern hieraus ein Mehraufwand erwächst.
3. LEISTUNGSUMFANG UND ABNAHME
3.1 Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag, seinen Anlagen, etwaigen Leistungsbeschreibungen sowie dem Briefing des Kunden. Wird das Briefing mündlich erteilt, erstellt die Agentur über den Inhalt des Briefings einen Kontaktbericht, der dem Kunden innerhalb von drei Werktagen nach der Besprechung überlassen wird. Der Kontaktbericht wird Vertragsbestandteil, wenn der Kunde ihm nicht unverzüglich widerspricht.
3.2 Vom Leistungsumfang grundsätzlich nicht erfasst ist die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Leistungen der Agentur. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Leistungen es sei denn, dies wird vom Kunden gesondert beauftragt und vergütet.
3.3 Die Agentur ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit a) die Teilleistung für den Kunden im Rahmen des vertragliche Bestimmungszwecks verwendbar ist, b) die Erbringung der restlichen Leistung sichergestellt ist und c) dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die Agentur erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
3.4 Die beschriebenen Eigenschaften der Leistung werden nur im Rahmen der notwendigen Gestaltungsfreiheit zugesichert. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden.
3.5 Nach Ablauf von 14 Tagen ab Erhalt der Leistung gilt diese als abgenommen.
3.6 Alle Aufwendungen und Auslagen, Umarbeitungen von Entwürfen, die Drucküberwachung und ähnliches werden, soweit sie vom Kunden gewünscht und nicht bereits gemäß der Leistungsbeschreibung von der Agentur zu übernehmen sind, nach Aufwand und den vereinbarten Honorarsätzen abgerechnet. Sofern keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Vergütung auf der Grundlage des AGD-Tarifvertrags für Design-Leistungen.
4. URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHT, VERTRAGSSTRAFE
4.1 Alle Leistungen der Agentur, Präsentationen, Projektskizzen, Projektpapiere, Konzepte, Planungen, Werke, Layouts und ähnliches unterliegen im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien den Vorschriften des Urheberschutzgesetzes. Dessen Bestimmungen, insbesondere die §§ 31 ff UrhG und §§ 97 ff UrhG, gelten zwischen den Parteien hinsichtlich der Leistungen der Agentur auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, insbesondere die sogenannte Schöpfungshöhe im Einzelfall nicht gegeben sein sollten.
4.2 Die erbrachten Leistungen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Jeder Verstoß hiergegen berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten, bzw. nach der jeweils neusten Fassung des AGD-Tarifvertrags für Designleistungen üblichen Vergütung, neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.
4.3 Die Agentur räumt dem Kunden die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit der Agentur. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der vom Kunden bei der Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck.
4.4 Die Nutzungsrechte nach Ziffer 4.3 gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung gemäß Ziffer 7 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Kunden über.
4.5 Die Leistungen der Agentur dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede über diesen Nutzungsumfang hinausgehende Verwendung oder Weitergabe an Dritte ist unzulässig und berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten, bzw. nach der jeweils neusten Fassung des AGD-Tarifvertrags für Designleistungen üblichen Vergütung, neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.
4.6 Der Kunde überträgt der Agentur alle für die Erbringung der nach Ziffer 3.1 vereinbarten Leistung erforderlichen Nutzungsrechte an den vom Kunden gelieferten Daten (Text, stehende und bewegte Bilder, Töne und ähnliches) und Mitwirkungsleistungen.
4.7 Der Kunde versichert, Inhaber der für die Erstellung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Nutzungsrechte an den von ihm zur Verfügung gestellten Materialien zu sein und dass durch den Vertrag Urheber- und Nutzungsrechte Dritter nicht verletzt werden. Er versichert ferner, dass die im Rahmen dieses Vertrags auf die Agentur zu übertragenden Rechte a) nicht auf Dritte übertragen oder mit Rechten Dritter belastet sind b) Dritte nicht mit deren Ausübung beauftragt wurden; c) bei Vertragsschluss keine anderweitigen vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen bestehen, welche die von der Agentur zu erbringenden Leistungen behindern könnten.
5. MITWIRKUNGSPFLICHTEN
5.1 Die Vertragsparteien benennen einander Ansprechpartner, die verbindlich sämtliche die Durchführung des Vertrags betreffende Fragen abstimmen.
5.2 Der Kunde wird im Zusammenhang mit der jeweiligen Agenturdienstleistung weitere Auftragsvergaben an andere Dienstleister nur im Einvernehmen mit der Agentur erteilen.
5.3 Der Kunde ist gehalten, im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit, auf eigene Rechnung mitzuwirken. Insbesondere hat er die zur Erfüllung notwendigen Informationen und Dokumentationen, Materialien, Daten, sowie Hard- und Software rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für das zur Vertragserfüllung benötigte Personal. Einzubindende Texte, Bilder, Grafiken und andere Materialien sind in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, digitalen Format auszuhändigen.
5.4 Der Kunde beantragt/schließt erforderliche Verträge mit Verwertungsgesellschaften, wie z. B. der GEMA, der VG Wort, VG Bild etc. in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
5.5 Die Kosten etwaigen Mehraufwands, der darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde seinen Verpflichtungen zur Mitwirkung nicht nachgekommen ist, hat der Kunde zu tragen und können von der Agentur gesondert in Rechnung gestellt werden.
6. LEISTUNGSZEIT
6.1 In Aussicht gestellte Fristen und Termine für Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich und schriftlich ein Fixtermin vereinbart ist.
6.2 Leistungsverzögerungen aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z. B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen des Kunden), höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, allgemeine Störungen der Telekommunikation), Verzug bei Zulieferern und Eingriffe von dritter Seite auf die Leistung, hat die Agentur nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Agentur, das Erbringen der betreffenden Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Die Agentur wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Verzug bei Zulieferern und Eingriffen von dritter Seite anzeigen.
6.3 Gerät die Agentur mit einer Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Agentur auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 11 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt. Bei Lieferverzug ist der Kunde erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt.
7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, ‑VERZUG UND AUFRECHNUNG
7.1 Die Agentur erstellt eine ordnungsgemäße Rechnung. Alle Preise für Agenturleistungen sind Nettobeträge, die zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu entrichten sind. Der Gesamtbetrag ist nach Rechnungstellung – falls nicht schriftlich anders vereinbart – ohne jeden Abzug fällig: a) 20 % der Auftragssumme bei Vertragsschluss, b) 80 % der Auftragssumme innerhalb von 14 Tagen nach Projektende. Werden Arbeiten in Teilen geliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei der Ablieferung des Teils zur Zahlung fällig.
7.2 Der Kunde hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss den Auftrag zu stornieren. In diesem Fall behält sich die Agentur das Recht vor 10 % des Auftragswertes in Rechnung zu stellen, soweit mit der Umsetzung des Auftrages noch nicht begonnen wurde. Andernfalls wird die Leistung nach dem bis zur Stornierung des Auftrags getätigtem Aufwand abgerechnet.
7.3 Angemessene Aufwendungen und Auslagen (Reisekosten, Spesen und ggf. Übernachtungskosten) werden nach Aufwand abgerechnet. Reisezeiten sind Arbeitszeiten.
7.4 Die Kosten notwendiger Fremdleistungen hat der Kunde zu tragen. Die Agentur ist berechtigt, Voraus- oder Zwischenzahlungen zu verlangen. Die Agentur behält sich vor, Fremdleistungen erst nach Zahlungseingang zu beauftragen.
7.5 Auf alle Fremdkosten berechnet die Agentur in der Regel 15 % Agenturhonorar (handling fee).
7.6 Der Kunde kann nur mit von der Agentur anerkannten oder gerichtlich festgestellten Zahlungsansprüchen gegen die Agentur aufrechnen.
7.7 Vorschläge, Weisungen und sonstige Mitarbeit des Kunden oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
7.8 Bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Zahlungstermine hat die Agentur ohne weitere Mahnung einen Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem auf den Zahlungstermin folgenden Tag. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt. Bei länger andauerndem Zahlungsverzug und Verstreichen einer angemessenen Frist zur Zahlung kann die Agentur den Vertrag fristlos kündigen, oder die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zu einer Teilzahlung zurückstellen und für die restliche Leistung Vorauszahlung verlangen.
8. FREMDLEISTUNGEN
8.1 Die Agentur ist berechtigt, die vereinbarten Leistungen selbst zu erbringen oder Dritte damit zu beauftragen.
8.2 Bei der Bestellung von Fremdleistungen kann die Agentur in jedem Einzelfall entscheiden, ob in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bestellt wird oder im Namen und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde wird diesbezüglich erforderliche Vollmachten zur Verfügung stellen.
8.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Kunde die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsschluss ergeben.
8.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
8.5 Ist zwischen den Parteien die Produktionsüberwachung oder die Überwachung der Herstellung von Fremdleistungen vereinbart, ist die Agentur berechtigt, die notwendigen Entscheidungen nach eigenem Ermessen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.
9. EIGENTUMSVORBEHALT
9.1 Alle gegenständlichen Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung Eigentum der Agentur.
9.2 Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien (wie Quelldateien, Layoutdaten, Feindaten und ähnliches) stehen ebenfalls im Eigentum der Agentur. Die Agentur ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Kunden herauszugeben. Wünscht der Kunde deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
10. MITARBEITERSCHUTZ, VERTRAGSSTRAFE
10.1 Der Kunde verpflichtet sich, Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen der Agentur, die mit der Erfüllung des Vertrags zwischen den Vertragspartnern betraut sind, weder direkt noch indirekt oder über Dritte für sich selbst oder Tochterunternehmen, während der Dauer des Vertragsverhältnisses und ein Jahr über das Vertragsende hinaus anzustellen oder in anderer Weise zu beschäftigen.
10.2 Jeder Verstoß gegen die vorgenannte Pflicht berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,- EUR zu verlangen. Die Vertragsstrafe wird auf einen darüber hinaus bestehenden Schadenersatzanspruch angerechnet.
11. HAFTUNG, GEWÄHRLEISTUNG
11.1 Die Haftung der Agentur auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 11 eingeschränkt.
11.2 Die Agentur haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte.
11.3 Soweit die Agentur dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Agentur bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Leistung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Leistung typischerweise zu erwarten sind.
11.4 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der Agentur für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
11.5 Soweit die Agentur technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
11.6 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Kunden an Dritte erteilt werden, übernimmt die Agentur gegenüber dem Kunden keinerlei Haftung, es sei denn, die Agentur trifft gerade bei der Auswahl ein Verschulden.
11.7 Mit der Freigabe von Leistungen durch den Kunden übernimmt dieser die Verantwortung für deren technische und funktionelle Richtigkeit. Für solchermaßen vom Kunden freigegebene Leistungen entfällt jede Haftung der Agentur.
11.8 Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die aufgrund der Leistung gegen den Kunden geltend gemacht werden, ist ausgeschlossen. Für den Fall, dass wegen der Durchführung der Leistung die Agentur selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos. Der Kunde hat der Agentur in diesem Fall ferner alle finanziellen und sonstigen Nachteile zu ersetzen.
11.9 Alle Leistungen der Agentur sind vom Kunden nach Erhalt unverzüglich zu überprüfen, etwaige Mängel sind unverzüglich geltend zu machen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Leistung geltend zu machen.
11.10 Ansprüche des Kunden, die sich aus einer Pflichtverletzung der Agentur oder ihrer Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
11.11 Die Haftung für die urheber-, design- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Leistungen der Agentur ist ausgeschlossen. Der Kunde hat die Schutzrechtrecherche selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen. Dies gilt nicht, wenn die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Leistung der Agentur individualvertraglich vereinbart und gesondert vergütet wird.
11.12 Die Agentur haftet nicht für die Richtigkeit von Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden.
11.13 Die Einschränkungen dieser Ziffer 11 gelten nicht für die Haftung der Agentur wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
12. REFERENZNENNUNG, VERTRAGSSTRAFE
12.1 Die Agentur hat das Recht, auf allen entworfenen Produktionen und deren Vervielfältigungsstücken, insbesondere Anzeigen in Printmedien und allen Druckprodukten, mit vollem Namen und der Internetadresse in angemessener Schriftgröße als Hersteller der Leistung genannt zu werden.
12.2 Die Agentur ist berechtigt, Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrags entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Kunden hinzuweisen.
12.3 Verletzt der Kunde das Recht auf Namensnennung, ist die Agentur für jeden Fall der Zuwiderhandlung berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten, bzw. nach der jeweils neusten Fassung des AGD-Tarifvertrags für Designleistungen üblichen Vergütung, neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.
13. VERTRAULICHKEIT
13.1 Die Vertragsparteien vereinbaren Vertraulichkeit über Inhalt und Konditionsgefüge des jeweiligen Vertrages, bei dessen Abwicklung gewonnene Erkenntnisse über den Geschäftsbetrieb des Vertragspartners und nicht allgemein bekannten Unterlagen und Informationen. Diese Vertraulichkeitspflicht gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
13.2 Der Vertragspartner stellt sicher, dass auch seine Mitarbeiter, Hilfspersonen und Subunternehmer Informationen gemäß 13.1 ebenso vertraulich behandeln.
14. AUFBEWAHRUNG, SICHERHEIT UND VERSAND
14.1 Der Kunde stellt der Agentur von einer Aufbewahrungspflicht der erstellten Leistungen nach der Übergabe frei. Das gilt auch für überlassene Datenträger, Vorlagen und sonstiges Material, das innerhalb eines Monats nach Erbringung der Leistung vom Kunden nicht abgefordert wird.
14.2 Für die Sicherung von Informationen, Daten und Objekten, die während der Auftragsabwicklung vom Kunden an die Agentur oder von der Agentur an den Kunden – gleich in welcher Form – übermittelt werden, trägt der Kunde die Gefahr.
14.3 Werden Leistungen auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort oder innerhalb des Erfüllungsortes versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe an den Transporteur, Zusteller oder Boten auf den Kunden über.
14.4 Soweit Kosten für Verpackung und Versandvorbereitung entstehen, sind diese vom Kunden zu tragen.
15. DATENSCHUTZ
15.1 Im Rahmen der Kundenbetreuung und Auftragsabwicklung werden die Daten des Kunden mittels EDV bearbeitet und über den Zeitraum des Auftrags hinaus gespeichert. Hiermit erklärt sich der Kunde einverstanden.
15.2 Die Weitergabe von Daten an Dritte ist zulässig, wenn und soweit dies zur Erfüllung des Vertrags notwendig ist (z. B. bei der Anmeldung von Domains, Bestellung von Fremdleistungen).
16. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
16.1 Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird Idar-Oberstein vereinbart, wenn es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann handelt.
16.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
16.3 Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht, sind grundsätzlich unverbindlich und im Zweifel unwirksam. Zur Änderung der Schriftformklausel ist die Schriftform notwendig.
16.4 Sollten sich einzelne Bestimmungen ungültig erweisen, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.