AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Version 1.3.2, 12.03.2024

 

1. GELTUNGS­BEREICH

1.1 Die nach­folgenden allgemeinen Geschäfts­bedingungen regeln die Geschäfts­beziehungen zwischen der Agentur „Belaio UG (haftungs­beschränkt)“ (nachfolgend Agentur genannt) und dem Kunden umfassend.

1.2 Diese allgemeinen Geschäfts­bedingungen gelten ausschließ­lich, soweit sie nicht durch ausdrück­liche schrift­liche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden. Abweich­ende Geschäfts­bedingungen werden nicht Vertrags­inhalt. Dies gilt auch dann, wenn die Agentur abweich­enden Geschäfts­bedingungen des Kunden nicht ausdrück­lich wider­spricht.

 

2. GEGEN­STAND DES VERTRAGS, VERTRAGSSCHLUSS

2.1 Gegen­stand des Vertrags mit dem Kunden sind die Leistungen einer Werbe­agentur. Die vertrags­spezifischen von der Agentur zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den einzelnen Angeboten, deren Anlagen und etwaigen Leistungs­beschreibungen. Die Angebote der Agentur­ verstehen sich frei­bleibend.

2.2 Ein Vertrag kommt durch Auftrags­erteilung des Kunden in Text­form zustande. Grund­lage des Vertrags ist das Angebot der Agentur per Fax, E-Mail oder Brief­post.

2.3 Vom Kunden nach Vertrags­schluss gewünschte Änderungen stellen neue Aufträge dar, die gesondert zu ver­güten sind, sofern hieraus ein Mehr­aufwand erwächst.

 

3. LEISTUNGS­UMFANG UND ABNAHME

3.1 Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag, seinen Anlagen, etwaigen Leistungs­beschreibungen sowie dem Briefing des Kunden. Wird das Briefing mündlich erteilt, erstellt die Agentur über den Inhalt des Briefings einen Kontakt­bericht, der dem Kunden inner­halb von drei Werk­tagen nach der Besprechung über­lassen wird. Der Kontakt­bericht wird Vertrags­bestandteil, wenn der Kunde ihm nicht unverzüglich wider­spricht.

3.2 Vom Leistungs­umfang grund­sätzlich nicht erfasst ist die Über­prüfung der recht­lichen Zulässigkeit der Leistungen der Agentur. Er bein­haltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutz­recht­lichen Eintragungs­fähigkeit oder Verwend­barkeit der Leistungen es sei denn, dies wird vom Kunden gesondert beauftragt und vergütet.

3.3 Die Agentur ist zu Teil­leistungen berechtigt, soweit a) die Teil­leistung für den Kunden im Rahmen des vertrag­liche Bestimmungs­zwecks verwendbar ist, b) die Erbringung der rest­lichen Leistung sicher­gestellt ist und c) dem Auftrag­geber hier­durch kein erheb­licher Mehr­aufwand oder zusätz­liche Kosten entstehen (es sei denn, die Agentur erklärt sich zur Über­nahme dieser Kosten bereit).

3.4 Die beschriebenen Eigen­schaften der Leistung werden nur im Rahmen der not­wendigen Gestaltungs­freiheit zugesichert. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden.

3.5 Nach Ablauf von 14 Tagen ab Erhalt der Leistung gilt diese als abgenommen.

3.6 Alle Aufwendungen und Auslagen, Umarbeitungen von Entwürfen, die Druck­überwachung und ähnliches werden, soweit sie vom Kunden gewünscht und nicht bereits gemäß der Leistungs­beschreibung von der Agentur zu übernehmen sind, nach Aufwand und den vereinbarten Honorar­sätzen abgerechnet. Sofern keine Vergütungs­vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Vergütung auf der Grund­lage des AGD-Tarifvertrags für Design-Leistungen.

 

4. URHEBER­RECHT UND NUTZUNGS­RECHT, VERTRAGS­STRAFE

4.1 Alle Leistungen der Agentur, Präsentationen, Projekt­skizzen, Projekt­papiere, Konzepte, Planungen, Werke, Layouts und ähnliches unterliegen im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien den Vorschriften des Urheber­schutz­gesetzes. Dessen Bestimmungen, insbesondere die §§ 31 ff UrhG und §§ 97 ff UrhG, gelten zwischen den Parteien hinsichtlich der Leistungen der Agentur auch dann, wenn die erforder­lichen Schutz­voraussetzungen, insbesondere die sogenannte Schöpfungs­höhe im Einzel­fall nicht gegeben sein sollten.

4.2 Die erbrachten Leistungen dürfen ohne ausdrück­liche schrift­liche Einwilligung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weiter­gegeben werden. Jede Nach­ahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Jeder Verstoß hier­gegen berechtigt die Agentur, eine Vertrags­strafe in Höhe von 100 % der verein­barten, bzw. nach der jeweils neusten Fassung des AGD-Tarifvertrags für Design­leistungen üblichen Vergütung, neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

4.3 Die Agentur räumt dem Kunden die für den jeweiligen Verwendungs­zweck erforder­lichen Nutzungs­rechte ein. Soweit nicht ausdrück­lich und schrift­lich anders vereinbart, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Über­tragung der Nutzungs­rechte an Dritte bedarf der vorherigen schrift­lichen Verein­barung mit der Agentur. Mangels ausdrück­licher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der vom Kunden bei der Auftrags­erteilung erkennbar gemachte Zweck.

4.4 Die Nutzungs­rechte nach Ziffer 4.3 gehen erst nach voll­ständiger Bezahlung der Vergütung gemäß Ziffer 7 dieser allgemeinen Geschäfts­bedingungen auf den Kunden über.

4.5 Die Leistungen der Agentur dürfen nur für den vereinbarten Nutzungs­umfang (zeit­lich, räum­lich und inhalt­lich) verwendet werden. Jede über diesen Nutzungs­umfang hinaus­gehende Verwendung oder Weiter­gabe an Dritte ist unzu­lässig und berechtigt die Agentur, eine Vertrags­strafe in Höhe von 100 % der verein­barten, bzw. nach der jeweils neusten Fassung des AGD-Tarifvertrags für Design­leistungen üblichen Vergütung, neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

4.6 Der Kunde überträgt der Agentur alle für die Erbringung der nach Ziffer 3.1 verein­barten Leistung erforder­lichen Nutzungs­rechte an den vom Kunden gelieferten Daten (Text, stehende und bewegte Bilder, Töne und ähnliches) und Mitwirkungs­leistungen.

4.7 Der Kunde versichert, Inhaber der für die Erstellung des Vertrags­gegen­standes erforder­lichen Nutzungs­rechte an den von ihm zur Verfügung gestellten Materialien zu sein und dass durch den Vertrag Urheber- und Nutzungs­rechte Dritter nicht verletzt werden. Er versichert ferner, dass die im Rahmen dieses Vertrags auf die Agentur zu über­tragenden Rechte a) nicht auf Dritte über­tragen oder mit Rechten Dritter belastet sind b) Dritte nicht mit deren Ausübung beauftragt wurden; c) bei Vertrags­schluss keine ander­weitigen vertrag­lichen oder gesetz­lichen Verpflich­tungen bestehen, welche die von der Agentur zu erbring­enden Leistungen behindern könnten.

 

5. MITWIRKUNGS­PFLICHTEN

5.1 Die Vertrags­parteien benennen einander Ansprech­partner, die verbind­lich sämt­liche die Durch­führung des Vertrags betreffende Fragen abstimmen.

5.2 Der Kunde wird im Zusammen­hang mit der jeweiligen Agentur­dienstleistung weitere Auftrags­vergaben an andere Dienst­leister nur im Ein­vernehmen mit der Agentur erteilen.

5.3 Der Kunde ist gehalten, im Sinne einer vertrauens­vollen Zusammen­arbeit, auf eigene Rechnung mitzuwirken. Insbesondere hat er die zur Erfüllung not­wendigen Infor­mationen und Dokumen­tationen, Materialien, Daten, sowie Hard- und Soft­ware recht­zeitig zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für das zur Vertrags­erfüllung benötigte Personal. Einzu­bindende Texte, Bilder, Grafiken und andere Materialien sind in einem gängigen, unmittel­bar verwert­baren, digitalen Format auszu­händigen.

5.4 Der Kunde beantragt/schließt erforder­liche Verträge mit Verwert­ungs­gesellschaften, wie z. B. der GEMA, der VG Wort, VG Bild etc. in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.

5.5 Die Kosten etwaigen Mehr­aufwands, der darauf zurück­zuführen ist, dass der Kunde seinen Verpflich­tungen zur Mit­wirkung nicht nach­gekommen ist, hat der Kunde zu tragen und können von der Agentur gesondert in Rechnung gestellt werden.

 

6. LEISTUNGS­ZEIT

6.1 In Aussicht gestellte Fristen und Termine für Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass aus­drück­lich und schrift­lich ein Fix­termin vereinbart ist.

6.2 Leistungs­verzögerungen aufgrund von Umständen im Verantwortungs­bereich des Kunden (z. B. nicht recht­zeitige Erbringung von Mitwirkungs­leistungen des Kunden), höherer Gewalt (z. B. Streik, Aus­sperrung, allgemeine Störungen der Tele­kommunikation), Verzug bei Zulief­erern und Ein­griffe von dritter Seite auf die Leistung, hat die Agentur nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Agentur, das Erbringen der betreff­enden Leistungen um die Dauer der Behin­derung zzgl. einer angemessenen Anlauf­zeit hinaus­zuschieben. Die Agentur wird dem Kunden Leistungs­verzögerungen auf­grund höherer Gewalt, Verzug bei Zulief­erern und Ein­griffen von dritter Seite anzeigen.

6.3 Gerät die Agentur mit einer Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, un­möglich, so ist die Haftung der Agentur auf Schadens­ersatz nach Maß­gabe der Ziffer 11 dieser allge­meinen Geschäfts­bedingungen beschränkt. Bei Liefer­verzug ist der Kunde erst nach Stellung einer ange­messenen Nach­frist von mindestens zwei Wochen zur Aus­übung der ihm gesetz­lich zustehenden Rechte berechtigt.

 

7. ZAHLUNGS­BEDINGUNGEN, ‑VERZUG UND AUF­RECHNUNG

7.1 Die Agentur erstellt eine ordnungs­gemäße Rechnung. Alle Preise für Agentur­leistungen sind Netto­beträge, die zzgl. der jeweils geltenden Umsatz­steuer zu entrichten sind. Der Gesamt­betrag ist nach Rechnung­stellung – falls nicht schrift­lich anders vereinbart – ohne jeden Abzug fällig: a) 20 % der Auftrags­summe bei Vertrags­schluss, b) 80 % der Auftrags­summe inner­halb von 14 Tagen nach Projekt­ende. Werden Arbeiten in Teilen geliefert, so ist das ent­sprechende Teil­honorar jeweils bei der Ablieferung des Teils zur Zahlung fällig.

7.2 Der Kunde hat das Recht, inner­halb von zwei Wochen nach Vertrags­schluss den Auftrag zu stornieren. In diesem Fall behält sich die Agentur das Recht vor 10 % des Auftrags­wertes in Rechnung zu stellen, soweit mit der Umsetzung des Auftrages noch nicht begonnen wurde. Andern­falls wird die Leistung nach dem bis zur Stornierung des Auftrags getätigtem Aufwand abge­rechnet.

7.3 Angemessene Aufwendungen und Aus­lagen (Reise­kosten, Spesen und ggf. Übernachtungs­kosten) werden nach Aufwand abgerechnet. Reise­zeiten sind Arbeits­zeiten.

7.4 Die Kosten not­wendiger Fremd­leistungen hat der Kunde zu tragen. Die Agentur ist berechtigt, Voraus- oder Zwischen­zahlungen zu verlangen. Die Agentur behält sich vor, Fremd­leistungen erst nach Zahlungs­eingang zu beauftragen.

7.5 Auf alle Fremd­kosten berechnet die Agentur in der Regel 15 % Agentur­honorar (handling fee).

7.6 Der Kunde kann nur mit von der Agentur aner­kannten oder gericht­lich fest­gestellten Zahlungs­ansprüchen gegen die Agentur aufrechnen.

7.7 Vor­schläge, Weisungen und sonstige Mit­arbeit des Kunden oder seiner Mit­arbeiter und Beauf­tragten haben keinen Ein­fluss auf die Höhe der Ver­gütung.

7.8 Bei Nicht­einhaltung der vertrag­lich vereinbarten Zahlungs­termine hat die Agentur ohne weitere Mahnung einen Anspruch auf Verzugs­zinsen in Höhe von 8 Prozent­punkten über dem jeweiligen Basis­zinssatz ab dem auf den Zahlungs­termin folgenden Tag. Das Recht zur Geltend­machung eines darüber­hinaus­gehenden Verzugs­schadens bleibt davon unberührt. Bei länger andauerndem Zahlungs­verzug und Verstreichen einer angemessenen Frist zur Zahlung kann die Agentur den Vertrag fristlos kündigen, oder die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zu einer Teil­zahlung zurück­stellen und für die rest­liche Leistung Voraus­zahlung verlangen.

 

8. FREMD­LEISTUNGEN

8.1 Die Agentur ist berechtigt, die vereinbarten Leistungen selbst zu erbringen oder Dritte damit zu beauftragen.

8.2 Bei der Bestellung von Fremd­leistungen kann die Agentur in jedem Einzelfall entscheiden, ob in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bestellt wird oder im Namen und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde wird dies­bezüglich erforder­liche Voll­machten zur Verfügung stellen.

8.3 Soweit im Einzel­fall Verträge über Fremd­leistungen im Namen und für Rechnung der Agentur abge­schlossen werden, verpflichtet sich der Kunde die Agentur im Innen­verhältnis von sämt­lichen Verbind­lichkeiten frei­zustellen, die sich aus dem Vertrags­schluss ergeben.

8.4 Auslagen für technische Neben­kosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischen­aufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftrag­geber zu erstatten.

8.5 Ist zwischen den Parteien die Produktions­überwachung oder die Überwachung der Herstellung von Fremd­leistungen vereinbart, ist die Agentur berechtigt, die notwendigen Entscheidungen nach eigenem Ermessen zu treffen und entsprech­ende Anweis­ungen zu geben.

 

9. EIGENTUMS­VORBEHALT

9.1 Alle gegen­ständlichen Leistungen bleiben bis zur voll­ständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung Eigentum der Agentur.

9.2 Die in Erfüllung des Vertrages ent­stehenden Daten und Dateien (wie Quell­dateien, Layout­daten, Fein­daten und ähnliches) stehen eben­falls im Eigentum der Agentur. Die Agentur ist grund­sätzlich nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Kunden heraus­zugeben. Wünscht der Kunde deren Heraus­gabe, so ist dies gesondert zu verein­baren und zu ver­güten.

 

10. MITARBEITER­SCHUTZ, VERTRAGS­STRAFE

10.1 Der Kunde verpflichtet sich, Mitarbeiter und sonstige Erfüllungs­gehilfen der Agentur, die mit der Erfüllung des Vertrags zwischen den Vertrags­partnern betraut sind, weder direkt noch indirekt oder über Dritte für sich selbst oder Tochter­unternehmen, während der Dauer des Vertrags­verhältnisses und ein Jahr über das Vertrags­ende hinaus anzu­stellen oder in anderer Weise zu beschäftigen.

10.2 Jeder Verstoß gegen die vorge­nannte Pflicht berechtigt die Agentur, eine Vertrags­strafe in Höhe von 25.000,- EUR zu verlangen. Die Vertrags­strafe wird auf einen darüber hinaus bestehenden Schaden­ersatz­anspruch angerechnet.

 

11. HAFTUNG, GEWÄHR­LEISTUNG

11.1 Die Haftung der Agentur auf Schaden­sersatz, gleich aus welchem Rechts­grund, insbesondere aus Unmöglich­keit, Verzug, mangel­hafter oder falscher Lieferung, Vertrags­verletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertrags­verhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 11 eingeschränkt.

11.2 Die Agentur haftet nicht im Falle einfacher Fahr­lässigkeit ihrer Organe, gesetz­lichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungs­gehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertrags­wesentlicher Pflichten handelt. Vertrags­wesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungs­gemäße Durch­führung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Ein­haltung der Kunde vertrauen durfte.

11.3 Soweit die Agentur dem Grunde nach auf Schadens­ersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Agentur bei Vertrags­schluss als mögliche Folge einer Vertrags­verletzung voraus­gesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrs­üblicher Sorg­falt hätte voraus­sehen müssen. Mittel­bare Schäden und Folge­schäden, die Folge von Mängeln der Leistung sind, sind außerdem nur ersatz­fähig, soweit solche Schäden bei bestimmungs­gemäßer Verwendung der Leistung typischer­weise zu erwarten sind.

11.4 Im Falle einer Haftung für einfache Fahr­lässigkeit ist die Ersatz­pflicht der Agentur für Sach­schäden und daraus resultierende weitere Vermögens­schäden auf den Ersatz des vorher­sehbaren, typischer­weise eintretenden Schadens begrenzt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertrags­wesentlicher Pflichten handelt.

11.5 Soweit die Agentur technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertrag­lich verein­barten Leistungs­umfang gehören, geschieht dies unent­geltlich und unter Aus­schluss jeglicher Haftung.

11.6 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Kunden an Dritte erteilt werden, übernimmt die Agentur gegenüber dem Kunden keiner­lei Haftung, es sei denn, die Agentur trifft gerade bei der Aus­wahl ein Verschulden.

11.7 Mit der Frei­gabe von Leistungen durch den Kunden über­nimmt dieser die Verant­wortung für deren technische und funktionelle Richtig­keit. Für solcher­maßen vom Kunden freigegebene Leistungen entfällt jede Haftung der Agentur.

11.8 Jeg­liche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf­grund der Leistung gegen den Kunden geltend gemacht werden, ist ausge­schlossen. Für den Fall, dass wegen der Durch­führung der Leistung die Agentur selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos. Der Kunde hat der Agentur in diesem Fall ferner alle finanziellen und sonstigen Nach­teile zu ersetzen.

11.9 Alle Leistungen der Agentur sind vom Kunden nach Erhalt unverzüglich zu über­prüfen, etwaige Mängel sind unverzüglich geltend zu machen. Nicht offen­sichtliche Mängel sind innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Leistung geltend zu machen.

11.10 Ansprüche des Kunden, die sich aus einer Pflicht­verletzung der Agentur oder ihrer Erfüllungs­gehilfen ergeben, ver­jähren ein Jahr nach dem gesetz­lichen Verjährungs­beginn.

11.11 Die Haftung für die urheber-, design- oder marken­rechtliche Schutz- oder Eintragungs­fähigkeit der Leistungen der Agentur ist ausge­schlossen. Der Kunde hat die Schutzrecht­recherche selbst und auf eigene Rechnung durch­zuführen. Dies gilt nicht, wenn die Über­prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Leistung der Agentur individual­vertraglich vereinbart und gesondert vergütet wird.

11.12 Die Agentur haftet nicht für die Richtigkeit von Sach­aussagen über Produkte und Leistungen des Kunden.

11.13 Die Einschränk­ungen dieser Ziffer 11 gelten nicht für die Haftung der Agentur wegen vorsätz­lichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheits­merkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit.

 

12. REFERENZ­NENNUNG, VERTRAGS­STRAFE

12.1 Die Agentur hat das Recht, auf allen ent­worfenen Produktionen und deren Verviel­fältigungs­stücken, insbesondere Anzeigen in Print­medien und allen Druck­produkten, mit vollem Namen und der Internet­adresse in angemessener Schrift­größe als Hersteller der Leistung genannt zu werden.

12.2 Die Agentur ist berechtigt, Muster und sämt­liche in Erfüllung des Vertrags ent­stehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigen­werbung in sämt­lichen Medien zu verwenden und im Übrigen auf das Tätig­werden für den Kunden hin­zuweisen.

12.3 Verletzt der Kunde das Recht auf Namens­nennung, ist die Agentur für jeden Fall der Zuwider­handlung berechtigt, eine Vertrags­strafe in Höhe von 100 % der vereinbarten, bzw. nach der jeweils neusten Fassung des AGD-Tarifvertrags für Design­leistungen üblichen Vergütung, neben der ohnehin zu zahl­enden Vergütung zu verlangen.

 

13. VERTRAU­LICHKEIT

13.1 Die Vertrags­parteien verein­baren Vertrau­lichkeit über Inhalt und Konditions­gefüge des jeweiligen Vertrages, bei dessen Abwicklung gewonnene Erkennt­nisse über den Geschäfts­betrieb des Vertrags­partners und nicht allgemein bekannten Unter­lagen und Informationen. Diese Vertraulichkeits­pflicht gilt auch über die Beendigung des Vertrags­verhältnisses hinaus.

13.2 Der Vertrags­partner stellt sicher, dass auch seine Mitarbeiter, Hilfs­personen und Sub­unternehmer Informationen gemäß 13.1 ebenso vertrau­lich behandeln.

 

14. AUFBEWAHRUNG, SICHER­HEIT UND VERSAND

14.1 Der Kunde stellt der Agentur von einer Aufbewahrungs­pflicht der erstellten Leistungen nach der Über­gabe frei. Das gilt auch für über­lassene Daten­träger, Vorlagen und sonstiges Material, das inner­halb eines Monats nach Erbringung der Leistung vom Kunden nicht abge­fordert wird.

14.2 Für die Sicherung von Informationen, Daten und Objekten, die während der Auftrags­abwicklung vom Kunden an die Agentur oder von der Agentur an den Kunden – gleich in welcher Form – über­mittelt werden, trägt der Kunde die Gefahr.

14.3 Werden Leistungen auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort oder innerhalb des Erfüllungs­ortes versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Unter­gangs oder der zufälligen Verschlechterung mit der Über­gabe an den Trans­porteur, Zusteller oder Boten auf den Kunden über.

14.4 Soweit Kosten für Ver­packung und Versand­vorbereitung entstehen, sind diese vom Kunden zu tragen.

 

15. DATEN­SCHUTZ

15.1 Im Rahmen der Kunden­betreuung und Auftrags­abwicklung werden die Daten des Kunden mittels EDV bearbeitet und über den Zeitraum des Auftrags hinaus gespeichert. Hiermit erklärt sich der Kunde einver­standen.

15.2 Die Weiter­gabe von Daten an Dritte ist zulässig, wenn und soweit dies zur Erfüllung des Vertrags notwendig ist (z. B. bei der Anmeldung von Domains, Bestellung von Fremdleistungen).

 

16. SCHLUSS­BESTIMMUNGEN

16.1 Als Erfüllungs­ort und Gerichts­stand wird Idar-Oberstein vereinbart, wenn es sich bei dem Kunden um einen Kauf­mann handelt.

16.2 Es gilt das Recht der Bundes­republik Deutschland.

16.3 Neben­abreden bedürfen der Schrift­form. Münd­liche Neben­abreden bestehen nicht, sind grund­sätzlich unverbind­lich und im Zweifel unwirk­sam. Zur Änderung der Schrift­form­klausel ist die Schrift­form not­wendig.

16.4 Sollten sich einzelne Bestimmungen ungültig erweisen, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirk­samen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahe­kommende wirksame Regelung zu treffen.